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Museumshafen Kiel e.V. Satzung
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Nach Eintrag in das Vereinsregister Kiel führt der Verein den Namen „Museumshafen Kiel e.V .“.
Sitz des Vereins ist Kiel, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist:
- der Aufbau, Betrieb und die Unterhaltung eines Museums- bzw. Traditionssegelschiffhafens in Kiel.
- Der Erwerb, die Restaurierung und Erhaltung oder auch der Nachbaus historischer Berufsschiffe, die für die kulturgeschichtliche Entwicklung der norddeutschen und angrenzenden Küstenregionen Nordeuropas bezeichnend waren.
- die Nutzung und Infahrthaltung solcher Schiffe und Boote.
- Die Präsentation solcher Schiffe als schwimmende und in Fahrt befindliche Anschauungsobjekte für die Öffentlichkeit, beispielsweise durch Veranstaltungen und Wettfahrten.
- Die Kontaktpflege zur traditionellen Segelschifffahrt der übrigen nordeuropäischen Länder
- Pflege und Förderung der schifffahrtstechnischen Forschung, insbesondere des Kieler und Ostseeraumes sowie Sammlung und Zusammenfassung von Forschungsmaterial mit der Zielsetzung, dieses der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies kann auch in Zusammenarbeit mit örtlichen Institutionen wie Museen und anderen Sammlungen geschehen.
- Die Beschäftigung mit der Sozial- und Kulturgeschichte von Fischern, Seeleuten und Schiffen, um einen Einblick in die Küstenkultur zu gewinnen und diesen der Öffentlichkeit zu vermitteln.
- Die Möglichkeit der Mitarbeit von Jugendlichen und anderen interessierten Gruppen an der Erhaltung und dem Betrieb ehemaliger Arbeitssegelschiffe unter Vermittlung traditioneller Seemannschaft und Einblicke in die typische Kultur der Küste.
- Die Förderung kultureller Zwecke. Hier ist auch die Pflege der maritimen Musik ein großes Anliegen des Vereins. Ziel ist die regelmäßige Veranstaltung von Konzerten, Workshops über Shanties und maritime Musik sowie die Ausrichtung von „Sea Music Festivals“.
§ 3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme des Beitrittswilligen als aktives oder förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
2. Fördernde Mitgliedschaft
Dem Verein können fördernde Mitglieder beitreten.
3. Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft ist nur für natürliche Personen möglich. Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft gilt als Auszeichnung und höchste Anerkennung für hervorragende Dienste im Interesse des Vereins oder für langjährige Mitgliedschaft.
4. Als aktive Mitglieder können aufgenommen werden:
Mitglieder, deren Schiff einen ständigen Liegeplatz im Museumshafen erhält sowie Mitglieder, die mit der Gestaltung und dem betrieb des Museumshafens direkt befasst sind.
Aktive Mitglieder sind ferner alle Gründungsmitglieder.
5. Jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind in der Jugendgruppe zusammengefasst.
6. Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder.
7. Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
- Tod - Kündigung des Mitglieds/Austritt - Ausschluss aus dem Verein
§ 5. Rechte der Mitglieder
- Die aktiven Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung aller der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
- Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, von dem Vorstand regelmäßige Informationen über Stand und Fortgang der Arbeiten im Verein und im Museumshafen zu erlangen.
- Ein Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, es kann jedoch nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 6. Kündigung eines Mitgliedes und –Ausschluss
- Die Kündigung (Austritt) eines Mitgliedes ist schriftlich mit vierwöchiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.
- Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins durch sein Verhalten schädigt, trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied ein rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied in der Mitgliederversammlung oder schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses eine Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann durch jedes aktive Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden.
§ 7. Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied ist zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8. Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Beiräte.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüfer
- Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
- Die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb des ersten Halbjahres einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen. Zu einer Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins beschließen soll, muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung eingeladen werden.
- Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10te Teil der aktiven Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung und im Falle einer Verhinderung beider, ein vom Vorsitzenden bestimmten Stellvertreter.
- Jedes aktive Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Gegenstände. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann allerdings auch weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das los.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins sowie über die Aufhebung eines ihr nach der Satzung vorzulegenden Beschlusses bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde. Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung durch Anträge der Mitglieder ergänzt werden.
- Tagesordnungspunkte über den Ausschluss von Mitgliedern, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn diese vorher in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt waren.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, vom Schriftführer sowie von einem weiteren aktiven Mitglied unterzeichnet wird.
§ 12. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden - dem/der 2. Vorsitzenden - dem/der Schriftführer/in - dem/der Kassenwart/in - dem/der Jugendwart/in - den 2 Beisitzern/innen
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Er führt die Geschäfte solange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand fertigt über seine Sitzungen jeweils eine Niederschrift an. 3. Vorstand im Sinne des BGB sind der/die erste Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die zweite Vorsitzende den Verein lediglich bei Verhinderung des/der Vorsitzenden vertreten soll.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ersatz der entstehenden Ausgaben bewilligen. 5. Der/die Schatzmeister/in führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Zahlungen über 100,- Euro bedürfen der Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit der Mitgliederversammlung für alle getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen rechenschaftspflichtig. 6. Der Vorstand kann über das Bleiberecht eines Fahrzeugs im Museumshafen entscheiden. Darüber informiert er die Mitgliederversammlung. § 13. Beiräte
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht.
§ 14. Allgemeine Kriterien für die Schiffe und Bote im Museumshafen
1. Der Museumshafen bietet Platz für Museumsschiffe, ehemalige zivile Berufsschiffe, Traditionssegler, deren direkte Nachbauten sowie Neu-, Um- und Nachbauten von Traditionsschiffen.
Als Museumsschiff gilt nur ein Fahrzeug, dessen Einrichtung und Takelung unverändert seit seinem Stapellauf aufrecht erhalten wird und wurde.
Mit Berufsschiff ist gemeint, dass es beispielsweise für den Fischfang, die Frachtfahrt, den Lotsen-, den Hafen-, den Fähr-, den Rettungs- oder den Zolldienst gebaut wurde. Das Schiff kann auch mit entsprechenden Ein- und Umbauten ausgerüstet sein, damit für längere Fahrten entsprechende Wohnmöglichkeiten vorhanden sind, wenn sein Rumpf und die Takelung allerdings direkt nach einem Berufsschiff konstruiert wurden.
Fahrzeuge, wie historisch wertvolle Schlepper, Barkassen und andere motorisierte Schiffe können im Museumshafen liegen, wenn sie das Aussehen von traditionellen Berufsschiffen ihrer Art haben und entsprechend erhalten wurden. Das gilt auch für Fischkutter aus Holz oder Stahl, wenn ihr Erscheinungsbild authentisch ist.
Weiterhin soll der Museumshafen Kiel offen sein für Neu-, Um- und Nachbauten aller Fahrzeuge mit traditioneller Takelung, wie Gaffel-, Lugger- oder Spriettakelung. Die Neubauten können auch nach modernen Kriterien konstruiert sein, solange sie ein traditionelles Aussehen ohne z.B. stillose Aufbauten haben. Ein Umbau kann ein schöner Rumpf mit traditioneller Linienführung sein, der ein traditionelles Rigg mit klassischem Aussehen erhalten hat. Der Verein ist offen für alle Boote, die für die Jugendarbeit genutzt werden können, solange diese ein traditionelles Aussehen und eine traditionelle Takelung haben.
2. Das Fahrzeug soll seetüchtig und in einem guten Zustand sein.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach diesen Kriterien über die Aufnahme von Schiffen und Booten in den Museumshafen.
4. Das Fahrzeug muss mit den üblichen Rettungs- und Sicherheitsmitteln ausgerüstet sein.
§ 15. Erhalt und Pflege der Fahrzeuge
Der Erhalt von in Privatbesitz stehenden Fahrzeugen unterliegt den Eignern.
Der dem Verein von der Stadt Kiel zugestandene Platz an Land oder auf Schwimmstegen soll und kann für Erneuerungen und Reparaturen der Fahrzeuge nutzbar sein. Angestrebt wird hierzu der Aufbau einer Werkstatt, einem Platz zum Arbeiten an langen Spieren, einem Aufenthaltsraum für Mitglieder und Gäste des Vereins, einem Mastenkran und einer Werkstatt zum Bau kleiner Boote.
§ 16. Auflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er allen aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt hat.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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